Allgemeine Servicebedingungen

der SENNEBOGEN Vertriebs GmbH & Co. KG

1. Präambel

Diese Allgemeinen Servicebedingungen (ASB) regeln die Erbringung von technischen Serviceleistungen durch die Sennebogen Vertriebs GmbH & Co. KG (nachfolgend „SVG“ oder „Auftragnehmer“) gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“). Die ASB gelten einheitlich für zwei Vertragstypen, deren spezifische Regelungen in den Teilen B und C differenziert werden:

  1. Vertragstyp „SERVICE“: Klassische Leistungen nach Aufwand (Inspektion, Instandsetzung, Ersatzteilverkauf).

  2. Vertragstyp „FULL-SERVICE“: Pauschalierte Instandhaltungsarrangements zur Sicherstellung der technischen Verfügbarkeit.

TEIL A: ALLGEMEINE REGELUNGEN (Gültig für alle Vertragsarten)

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese ASB gelten für alle Verträge über Instandhaltungsarbeiten (Wartung, Inspektion, Instandsetzung), Serviceleistungen (auch aus Servicepaketen) und Ersatzteillieferungen der SVG.

1.2 Die ASB gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 

1.3 Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, die SVG stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Die vorbehaltlose Ausführung von Leistungen in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers gilt nicht als Zustimmung.

1.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die SVG das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie vom Auftraggeber nicht zugänglich gemacht werden.

1.5 Mit der Auftragserteilung gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen als erteilt.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Kostenvoranschläge

2.1 Die Angebote der SVG sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der SVG (Textform, z.B. E-Mail, ausreichend) oder durch den Beginn der Ausführung der Arbeiten zustande.

2.2 Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. An diesen hält sich die SVG – soweit nicht anders vereinbart – für die Dauer von 3 Wochen ab Abgabe gebunden. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlags erbrachten Vorleistungen (z.B. Demontage zur Fehlerdiagnose) werden dem Auftraggeber berechnet, soweit sie nicht bei der Durchführung der Instandhaltung verwertet werden können.

2.3 Stellt sich während der Ausführung heraus, dass die voraussichtlichen Kosten die veranschlagten Kosten um mehr als 20 % überschreiten, wird die SVG das Einverständnis des Auftraggebers einholen. Widerspricht der Auftraggeber nach entsprechender Mitteilung in Textform nicht unverzüglich, gilt sein Einverständnis als erteilt. Der Auftraggeber ist auf diese Rechtsfolge in der Mitteilung ausdrücklich hinzuweisen. Widerspricht der Auftraggeber der Fortführung der Arbeiten fristgerecht, ist die SVG berechtigt, den Vertrag zu kündigen; der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen sowie angefallene Rüst- und Demontagekosten zu vergüten.

§ 3 Durchführung der Arbeiten und Mitwirkungspflichten

3.1 Der Auftraggeber hat das Servicepersonal bei der Durchführung der Arbeiten auf seine Kosten zu unterstützen und für die Sicherheit am Einsatzort zu sorgen. 

3.2 Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet:

  1. Den Vertragsgegenstand in gereinigtem Zustand und frei von Kontaminierungen (z.B. Asbest, Chemie, biologischen Arbeitsstoffen gemäß DGUV) bereitzustellen.

  2. Den ungehinderten Zugang zum Vertragsgegenstand am Einsatzort zu gewährleisten (z.B. Zufahrtsgenehmigungen).

  3. Erforderliche Energie (Strom, Wasser, Druckluft, Beleuchtung) sowie bei Bedarf Hebezeuge (Kräne) und Gerüste unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

  4. Diebessichere Räume für die Aufbewahrung von Werkzeug und Material sowie angemessene Sozialräume für das Personal bereitzustellen. 

3.3 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist die SVG berechtigt, die Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Wartezeiten des Personals, die durch fehlende Mitwirkung entstehen, werden als Arbeitszeit berechnet.

3.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte (z.B. Kranführer, Einweiser) zur Verfügung zu stellen. Die Hilfskräfte haben den Weisungen des Servicepersonals der SVG Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt die SVG keine Haftung.

3.5 Der Auftraggeber stimmt zu, dass die SVG Telemetriedaten der Maschine (z.B. über das Modul SenTrack) erhebt und verarbeitet (z.B. Betriebsstunden, Geoposition, Fehlercodes). Diese Daten dienen der Wartungsplanung, der Abrechnung (insb. bei Full-Service) sowie der Fehlerdiagnose. Personenbezogene Daten, die im Zuge der Vertragsanbahnung oder -durchführung verarbeitet werden (z.B. im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Sanktionslistenprüfung „AEO F“), werden gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen von regulär 10 Jahren gespeichert. Eine Übermittlung an Dritte, auch in Drittländer, erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung zwingend geboten ist.

§ 4 Fristen und Verzug

4.1 Angaben über Ausführungsfristen beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich, es sei denn, ein Termin wurde ausdrücklich schriftlich als „verbindlich“ vereinbart. 

4.2 Die Ausführungsfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe, Pandemien, Naturkatastrophen) sowie bei unverschuldeten Lieferverzögerungen von Ersatzteilen (Selbstbelieferungsvorbehalt). 

4.3 Verzugsfolgen:

a) Im Vertragstyp „SERVICE“ ist der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzugs bei leichter Fahrlässigkeit auf maximal 5 % des Netto-Auftragswertes beschränkt.

b) Im Vertragstyp „FULL-SERVICE“ ist die Verzugsentschädigung bei leichter Fahrlässigkeit auf maximal eine Monats-Servicepauschale begrenzt.

c) Die SVG ist berechtigt, statt einer Geldentschädigung eine Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen.

§ 5 Leistungsabgrenzung und Ausschlüsse (Negativliste)

Soweit nicht im Einzelfall (insb. im Full-Service-Vertrag) abweichend geregelt, sind folgende Leistungen nicht geschuldet bzw. gesondert zu vergüten:

a) Behebung von Schäden durch Unfall, Gewalteinwirkung, Vandalismus, Diebstahl, Feuer, höhere Gewalt oder Fehlbedienung (z.B. Überlastung).

b) Austausch von Verschleißteilen mit Bodenberührung (z.B. Reifen, Ketten, Bodenplatten, Turas) sowie Arbeitswerkzeugen (z.B. Greifer, Schaufeln, Meißel inkl. Bolzen/Buchsen).

c) Betriebsstoffe (Kraftstoffe, AdBlue, Nachfüllmengen zwischen Intervallen) und Maschinenreinigung.

d) Ersatz von Starterbatterien, Leuchtmitteln, Glasbruch, Wischerblättern und Sitzpolstern.

e) Behebung von Mängeln, die durch Verwendung von Nicht-Originalteilen oder eigenmächtige Instandsetzungsversuche entstanden sind.

§ 6 Abnahme

6.1 Die SVG zeigt dem Auftraggeber die Fertigstellung der Arbeiten an (Rechnungsstellung gilt als Anzeige)

6.2 Die Abnahme hat binnen 14 Kalendertagen nach Anzeige zu erfolgen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert oder wenn er den Vertragsgegenstand in Nutzung nimmt.

6.3 Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme/Abholung ist die SVG berechtigt, Lagerkosten zu berechnen. Die Gefahr der Verschlechterung geht in diesem Fall auf den Auftraggeber über.

§ 7 Sachmängelhaftung (Gewährleistung)

7.1 Die SVG haftet für Mängel der Leistung nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

7.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten.

7.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme. Im Vertragstyp „SERVICE“ endet die Frist vorzeitig, sobald nach der Abnahme 2.000 Betriebsstunden erreicht sind.

7.4 Mängelansprüche für behelfsmäßige Instandsetzungen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers durchgeführt wurden, sind ausgeschlossen.

7.5 Keine Mängelhaftung besteht, wenn der Mangel auf normalem Verschleiß beruht oder darauf zurückzuführen ist, dass der Auftraggeber ohne Einwilligung der SVG Instandsetzungsarbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder durch Dritte hat ausführen lassen.

§ 8 Haftung und Haftungsbeschränkung

8.1 Die SVG haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.2 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet die SVG auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. 

8.3 Außer in den in Ziffer 8.1 und 8.2 abschließend genannten Fällen, ist die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden (z.B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechung) vollständig ausgeschlossen.

8.4 Soweit die Haftung der SVG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Organe, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

9.1 Die SVG behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatz- und Austauschteilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.

9.2 Der SVG steht wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem in ihren Besitz gelangten Vertragsgegenstand zu. Dieses Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten geltend gemacht werden.

9.3 Soweit der Auftraggeber nicht Eigentümer ist (z.B. bei Leasing), tritt er seinen Anspruch auf Rückübertragung gegen den Eigentümer sicherungshalber an die SVG ab. 

9.4 Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 10 Altteile und Austauschteile

10.1 Die Entsorgung von Altteilen obliegt dem Auftraggeber. Übernimmt die SVG die Entsorgung, trägt der Auftraggeber die Kosten. 

10.2 Bei Lieferung von Austauschteilen (Core Parts/Reman) geht das Eigentum am ausgebauten Altteil mit Übergabe des Austauschteils auf die SVG über. Der Auftraggeber muss das Altteil binnen 2 Wochen zurücksenden, andernfalls erfolgt eine Nachberechnung des Neuteilpreises.

§ 11 Schlussbestimmungen

11.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Straubing (Sitz der SVG). Die SVG ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 

11.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser ASB unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (Salvatorische Klausel).

TEIL B: BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR VERTRAGSTYP „SERVICE“

(Gilt für Einzelaufträge und Wartungen nach Aufwand)

§ B1 Leistungsumfang und Abrechnung

1.1 Die SVG führt die beauftragten Leistungen (Wartung, Inspektion, Reparatur) nach den Herstellervorgaben durch. 

1.2 Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand (Arbeitszeit, Reisezeit, Material) zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Verrechnungssätzen und Listenpreisen der SVG, sofern kein Festpreis vereinbart wurde.

§ B2 Wertsicherung (Preisanpassung Service)

Ändert sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Erzeugerpreisindex „Reparatur und Instandhaltung von Maschinen“ (GP-Nr. 3312) gegenüber dem Stand bei Vertragsschluss um mehr als 3 %, ist die SVG berechtigt und bei einem entsprechenden negativen Indexverlauf (Sinken des Erzeugerpreisindex um mehr als 3 %) vollumfänglich verpflichtet, die Verrechnungssätze quartalsweise entsprechend anzupassen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % pro Jahr, steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zu.

TEIL C: BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR VERTRAGSTYP „FULL-SERVICE“

(Gilt für Pauschalverträge)

§ C1 Leistungsumfang Full-Service

1.1 Die SVG übernimmt gegen eine Pauschalvergütung die Instandhaltung des Vertragsgegenstandes (Wartung, Öle/Filter, UVV-Prüfung) sowie die Behebung von Verschleißschäden bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, soweit diese nicht in der Negativliste (§ 5 Teil A) ausgeschlossen sind. 

1.2 Grundlage des Vertrages ist eine Einsatzanalyse (Maschinenspezifikation, Einsatzart, Betriebsstunden, Einsatzort). Ändern sich diese Rahmenbedingungen (z.B. Wechsel von leichtem zu schwerem Einsatz, Mehrschichtbetrieb), ist der Auftraggeber verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen. Die SVG ist in diesem Fall berechtigt, die Full-Service-Pauschale anzupassen.

1.3 Reaktionszeit: Die SVG bemüht sich, werktags innerhalb von 24 Stunden nach Störungsmeldung mit der Diagnose oder Entsendung eines Technikers zu beginnen. Eine Garantie für eine bestimmte Wiederherstellungszeit wird nicht übernommen.

§ C2 Zusätzliche Pflichten des Auftraggebers

2.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die täglichen Kontrollen („Daily Check“) gemäß Betriebsanleitung eigenverantwortlich durchzuführen. Hierzu gehören insbesondere das Prüfen und Ergänzen von Motoröl, Kühlmittel, Hydrauliköl und Schmierstoffen.

2.2 Der Auftraggeber hat jeden Standortwechsel der Maschine unverzüglich in Textform anzuzeigen. Liegt der neue Standort außerhalb des Servicegebiets der SVG, ist diese zur Anpassung der Anfahrtskosten oder zur Kündigung berechtigt.

2.3 Störungen sowie Ausfälle des Betriebsstundenzählers sind unverzüglich zu melden. Bei Ausfall des Zählers hat der Auftraggeber die Betriebsstunden manuell zu dokumentieren.

§ C3 Vergütung und Wertsicherung (Preisanpassung Full-Service)

3.1 Die Vergütung erfolgt durch eine monatliche Grundrate und/oder eine variable Nutzungsgebühr pro Betriebsstunde. 

3.2 Bei Überschreitung der vereinbarten monatlichen Betriebsstunden ist der Auftraggeber zur Nachvergütung der Mehrstunden verpflichtet. Eine Rückvergütung von Minderstunden erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

3.3 Preisanpassung:

a) Da Full-Service-Verträge langfristig kalkuliert sind, ist die SVG bei Kostensteigerungen (Löhne, Ersatzteile) berechtigt sowie bei einer nachweislichen Senkung dieser wesentlichen Kostenfaktoren entsprechend verpflichtet, die Raten nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen. 

b) Eine Überprüfung erfolgt jährlich. Ein Anpassungsrecht oder eine Anpassungspflicht besteht, wenn der relevante Erzeugerpreisindex für Reparatur und Instandhaltung von Maschinen (GP-Nr. 3312) um mehr als 3 % gestiegen oder gefallen ist. 

c) Übersteigt die Anpassung 10 % pro Jahr, hat der Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht.

§ C4 Laufzeit und Beendigung

4.1 Der Full-Service-Vertrag endet automatisch mit Erreichen der vereinbarten Laufzeit oder der maximalen Betriebsstunden (je nachdem, was zuerst eintritt). Bei Verkauf oder Totalschaden der Maschine besteht ein Sonderkündigungsrecht zum Monatsende.

4.2 Bei Verkauf, Totalschaden oder dauerhafter Verbringung der Maschine aus dem Vertragsgebiet endet der Vertrag zum Ende des auf das Ereignis folgenden Monats. Es erfolgt eine Endabrechnung.

4.3 Die SVG ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber mit zwei Monatsraten in Verzug ist oder wenn er ohne Zustimmung bauliche Veränderungen an der Maschine vornimmt.

 

Stand: 20.04.2026